Führerscheinklassen C
Führerscheinklasse C1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen:
- über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM
- auch mit Anhänger bis 750 kg zGM
Achtung: Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, welches zur Personenbeförderung ausgelegt ist (siehe Zulassungsbescheinigung Teil 1), benötigen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse D1 bzw. D (wenn das KFZ länger als 8 m ist - z.B. Stretch Limousine).
Von dieser Regelung sind wiederum z.B. folgende KFZ ausgenommen:
- Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst)
- Leichenwagen
- spezielle Verkaufswagen
- schusssichere Fahrzeuge
- Wohnmobile
- und einige mehr
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 wird auf 5 Jahre befristet erteilt.
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ein Passbild
- ein augenärztliches Zeugnis
- ein ärztliches Zeugnis
- einen Erste Hilfe Kurs (bei Erweiterung nur dann, wenn bei den vorhandenen Klassen kein Erste Hilfe Kurs absolviert wurde)
Die Nachweise der Untersuchungen dürfen bei Antragstellung max. 1 Jahr alt sein
Führerscheinklasse C1E
Fahrzeugkombinationen aus:
- einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
- einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit mehr als 3500 kg zulässiger Gesamtmasse
- in beiden Fällen darf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht überschreiten
Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Der Erwerb der Klasse C1E setzt den Vorbesitz der Klasse C1 voraus.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E wird auf 5 Jahre befristet erteilt.
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ein Passbild
- eine augenärztliche Untersuchung
- ein ärztliches Zeugnis
- eine Bescheinigung über die Erste Hilfe (bei Erweiterung nur dann, wenn bei den vorhandenen Klassen kein Erste Hilfe Kurs absolviert wurde
Führerscheinklasse C
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen:
- über 3.500 kg zulässige Gesamtmasse
- auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
in folgenden Ausnahmefällen beträgt das Mindestalter 18 Jahre:
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
- für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden (gilt nur für Fahrten im Inland)
- Für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden
Die Fahrerlaubnis der Klasse C wird auf 5 Jahre befristet erteilt.
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ein Passbild
- ein augenärztliches Zeugnis
- ein ärztliches Zeugnis
- einen Erste Hilfe Kurs (bei Erweiterung nur dann, wenn bei den vorhandenen Klassen kein Erste Hilfe Kurs absolviert wurde)
Führerscheinklasse CE
Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
in folgenden Ausnahmefällen beträgt das Mindestalter 18 Jahre:
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nachdem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
Der Erwerb der Klasse CE setzt den Vorbesitz der Klasse C voraus.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird auf 5 Jahre befristet erteilt.
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- ein Passbild
- ein augenärztliches Zeugnis
- ein ärztliches Zeugnis
- einen Erste Hilfe Kurs (bei Erweiterung nur dann, wenn bei den vorhandenen Klassen kein Erste Hilfe Kurs absolviert wurde)
Die Nachweise der Untersuchungen dürfen bei Antragstellung max. 1 Jahr alt sein.
